AGB

Gewerbliche Kunden:
Unsere Lieferungen erfolgen auf der Grundlage unserer nachfolgenden AGB. Abweichungen hierzu sind nur mit schriftlicher Bestätigung von uns wirksam.

I. Verträge
1. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen verstehen sich zzgl. gesetzlicher MwSt. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir diese Ihnen schriftlich bestätigen oder Ihren Bestellungen durch Übergabe der Ware nachkommen. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, soweit für den Käufer zumutbar und können mit Teil-
lieferungen den Gesamtauftrag als erfüllt erklären.
2. Wünscht der Kunde Garantien oder zugesicherte Eigenschaften, so sind diese nur wirksam bei schriftlicher Bestätigung durch uns.

II. Lebensmittelhygiene: HACCP
Unsere Lieferungen und das gesamte nachfolgende Handling (Transport, Weiterverarbeitung, Lagerung, Verkauf etc.) unserer Ware durch unsere Kunden hat zu erfolgen entsprechend den HACCP-Prinzipien für Lebensmittelhersteller auf der Grundlage der Deutschen Lebensmittelhygiene-Verordnung für betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen. Ein ordnungsgemäßer Umgang mit unserer Ware erfordert eine ununterbrochene, originalverpackte Tiefkühlung von mindestens –18°C.

III. Lieferung, Warenprüfung, Warenannahme etc.
1. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde gegenüber uns im Zahlungsrückstand ist.
2. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg, Wünsche und Interessen unserer Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
3. Die Kontroll- und Prüfungspflicht des Käufers bezüglich
unserer Produkte entfällt nicht durch unsere Angaben über Eignung,
Bearbeitung etc.
4. Unsere Ware ist zur Stunde des Empfangs bei Container- und Lkw-Lieferungen vor Entladung, auf Mängel und offensichtliche Fehlmengen zu untersuchen. Mängel und Fehlmengen müssen uns sofort bei Empfang der Ware bahnstehend bzw. vor der Lkw- oder Container-Entladung telegrafisch oder fernschriftlich spezifiziert werden. Dabei ist der Fahrer des Lastzuges zur schriftlichen Bestätigung der Mängel auf der Vorderseite aller Frachtbriefausfertigungen aufzufordern. Verweigert er das, so ist eine konkrete Beschreibung der Rügen und Fehlmengen auf der Vorderseite aller Frachtbriefausfertigungen und Lieferscheine anzubringen und vom Empfänger rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Diese Rügen müssen insbesondere auf den Ausfertigungen enthalten sein, die der Straßenfrachtführer als Ablieferungsquittung ausgehändigt erhält.
5. Lieferverzug durch uns ist nur gegeben, wenn wir schuldhaft eine vereinbarte Lieferfrist überschreiten und eine danach gesetzte, angemessene Nachfrist schuldhaft nicht einhalten.
6. Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtung der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebene Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner
berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom
Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
7. Wird unsere Ware trotz ordnungsgemäßer Anlieferung nicht oder nicht rechtzeitig abgenommen, so können wir sie auf Kosten des Käufers in ein Lager- oder Kühlhaus unserer Wahl einlagern oder freihändig veräußern; wir haben Anspruch auf Ersatz unseres vollen Schadens oder können unter Aufrechterhaltung des Schadensersatzanspruchs vom Vertrag zurücktreten. Die Abnahme der Ware ist Hauptleistungspflicht.

IV.Zahlung: ZBR, Aufrechnung = Eigentumsvorbehalt
Unsere Rechnungen sind ohne Abzug bar zu zahlen vor Übergabe der Ware. Der Kunde ist zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten und zur Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen gegen uns nur
berechtigt, soweit diese von uns schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.

V. Lieferantensicherungsrechte
1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen
Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist
ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der
Forderungseinziehung im Wege der Faktorierung befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktoriers begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
4. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
5. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
6. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

VI. Schadensersatz
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz für uns sowie unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.

VII. Abtretungsverbot
Ansprüche gegen uns – gleich welcher Art – können nicht an Dritte abgetreten werden ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung. VIII. Sonstiges
Erfüllungsort ist der Hauptsitz der Firma Schneiders Backwaren,
derzeit 77876 Kappelrodeck, Waldulmerstr. 12.
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das für 77855 Achern sachlich zuständige, ordentliche Gericht (AG Achern, LG Baden-Baden).

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